Der Ehevertrag
Am Tag der Hochzeit geben sich Braut und Bräutigam das Versprechen, für den Rest ihres Lebens zusammenzubleiben. Trotzdem wird mittlerweile fast jede dritte Ehe geschieden und die lebenslange Verbindung wieder annulliert.
Auch wenn sich vielen Pärchen beim Gedanken an einen Ehevertrag die Nackenhaare aufstellen, sollten sie sich wenigstens mit den Hintergründen der schriftlichen Vereinbarung auseinandersetzen. Natürlich möchten sie vor der Hochzeit nicht schon über eine Scheidung nachdenken, trotzdem kann es nicht schaden, die rechtlichen Folgen einer Trennung zu kennen.
Die Regelungsbereiche
Auch wenn man nur über ein geringes Vermögen verfügt, kann man bereits einen Ehevertrag abschließen - jedoch können Braut und Bräutigam selbst entscheiden, welche Punkte berücksichtigt werden sollen. In Bezug auf den Unterhalt kann eine Regelung getroffen werden, welcher Betrag nach der Ehe gezahlt werden muss. Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung tritt die Regelung bereits in Kraft - es sei denn, man einigt sich schriftlich darauf, dass der Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung gezahlt werden muss.
Zugewinngemeinschaft
Gibt es im Ehevertrag keine Regelung über die eigenen Güter, die man in die eheliche Gemeinschaft eingebracht hat, lebt man nach deutschem Recht in einer Zugewinngemeinschaft. Daher macht es durchaus Sinn, eine Gütertrennung festzuhalten, damit im Falle einer Scheidung kein böser Streit um den Haushalt entfacht wird. Ebenso kann man einen Versorgungsausgleich schriftlich festhalten, der den Ausgleich von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung regelt. Allerdings ist die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie mindestens ein Jahr vor dem Scheidungsantrag getroffen wird.
Gütergemeinschaft
Entscheidet man sich für eine Gütergemeinschaft, wird alles, was in der Ehe von beiden Partnern eingebracht und später erworben wurde, zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengetragen. Der Nachteil an dieser Regelung ist jedoch, dass über das gemeinschaftliche Vermögen kein Partner ohne Einwilligung des anderen verfügen darf und ein Partner für den anderen haftbar gemacht werden kann. Deshalb wird die Gütergemeinschaft eher selten vereinbart.
Sinn und Zweck des Ehevertrages ist es natürlich nicht, dass die Frau oder der Mann ausschließlich Vorteile aus den Regelungen zieht bzw. der Partner komplett benachteiligt wird. Vielmehr sollen ehevertragliche Vereinbarungen das Entstehen gerichtlicher Auseinandersetzungen vermeiden. Dadurch, dass die Vermögenszuordnung klar definiert wird, ist eine Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung deutlich unkomplizierter.
Auch wenn sich viele Pärchen die Freude auf die bevorstehende Hochzeit durch einen Ehevertrag nicht verderben lassen möchten, sollte man wenigsten die Vor- und Nachteile der Regelungen durchdenken. Zu oft haben sich Ehepaare schon scheiden lassen und einen bitterbösen Rosenkrieg begonnen, weil vorher kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Neben dem Ehevertrag gibt es noch weitere Rechtsfolgen einer Ehe, über die Sie sich vielleicht informieren sollten.
In jeder großen Trennung liegt ein Keim von Wahnsinn; man muß sich hüten, ihn nachdenklich auszubrüten und zu pflegen.
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), deutscher Dichter
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